Amtsgericht Altena

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Zeugeninformation

Hinweise für Zeugen die eine Ladung zum Gericht erhalten haben
Sie sind als Zeuge geladen!

Damit haben Sie eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht wahrzunehmen, die in der Regel anderen - auch beruflichen - Verpflichtungen vorgeht.

Die Gerichte sind darauf angewiesen, dass der Sachverhalt durch die Beweismittel so genau wie nur möglich aufgeklärt wird. Denn nur dann lässt sich ein gerechtes Urteil finden.

Häufig entstehen im Zusammenhang mit der Zeugenladung Fragen, die zum Teil im Folgenden beantwortet werden.

Wenn Sie aus einem schwerwiegenden Grund wie z. B. einer Erkrankung oder einem fest gebuchten Auslandsaufenthalt zu einem Gerichtstermin nicht erscheinen können, müssen Sie dies möglichst frühzeitig unter Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. Attest, Buchungsunterlagen) mitteilen. Die Richterin oder der Richter kann sie dann von der Ladung entbinden.

Bei einer sehr kurzfristigen Verhinderung informieren Sie unbedingt die zuständige Geschäftsstelle telefonisch, unter Angabe des Verhinderungsgrundes. Dabei geben Sie bitte den Tag ihrer Ladung und das Aktenzeichen, das auf Ihrer Ladung vermerkt ist, an. Die Telefonnummer finden Sie ebenfalls auf der Ladung.

Bei einem unentschuldigten Fehlen können dem Zeugen die Kosten auferlegt werden, die durch sein Fernbleiben verursacht worden sind. Dabei kann es sich ggf. um erhebliche Beträge handeln, da das Gericht für den anberaumten Termin nicht nur den Zeugen lädt, sondern evtl. auch weitere Personen, wie z.B. Angeklagte, Parteien, Rechtsanwälte, Sachverständige, Dolmetscher oder andere Zeugen. Darüber hinaus kann ein Ordnungsgeld angeordnet werden und Ordnungshaft, falls das Ordnungsgeld nicht bezahlt wird. Im Einzelfall ist auch eine zwangsweise Vorführung des Zeugen möglich.

Das persönliche Erscheinen vor Gericht ist unerlässlich, damit die Richterin oder der Richter sich selbst ein Bild von den Zeugen und ihren Aussagen machen kann. Dies gilt auch, wenn man bereits eine Aussage gemacht hat (z. B. bei der Polizei) oder meint, gar nichts zu dem Vorfall sagen zu können. Schriftliche Aussagen können daher grundsätzlich nicht eingereicht werden.

Weitere Informationen über Zeugen bekommen Sie auch beim Justizministerium externer Link, öffnet neues Browserfenster


 

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